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   KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15   

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https://dejure.org/2016,61475
KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15 (https://dejure.org/2016,61475)
KG, Entscheidung vom 23.09.2016 - 9 W 129/15 (https://dejure.org/2016,61475)
KG, Entscheidung vom 23. September 2016 - 9 W 129/15 (https://dejure.org/2016,61475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Notarielles Beurkundungsverfahren: Amtspflichtverletzung und notarielle Hinwirkungspflicht bei abweichender Verfahrensgestaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Beurkundung eines Angebots entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Beurkundung eines Angebots entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F.

  • rechtsportal.de

    BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 a.F.
    Wirksamkeit der Beurkundung eines Angebots entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Kann der Notar sich in einem solchen Falle im Beurkundungstermin nicht davon überzeugen, dass der Verbraucher im Sinne von § 17 Absatz 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) hinreichend Gelegenheit erhalten hatte, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen, ist er verpflichtet, die Beurkundung abzulehnen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21).

    Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht führen, kann auch nicht von einer Pflicht des Notars zur Ablehnung der Beurkundung ausgegangen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, BGHZ 206, 112-120, Rn. 21).

    Ist die Regelfrist von zwei Wochen nicht gewahrt und sind die Schutzzwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt, hat der Notar darüber hinaus die Amtspflicht, eine Beurkundung (auch gegen den Willen der Urkundsbeteiligten) abzulehnen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 20).

    d) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2015 (III ZR 292/14 -, Rn. 21, juris).

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Ist die Regelfrist von zwei Wochen nicht gewahrt und sind die Schutzzwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt, hat der Notar darüber hinaus die Amtspflicht, eine Beurkundung (auch gegen den Willen der Urkundsbeteiligten) abzulehnen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 20).

    Im Gegensatz zum der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt (s.a. BGH, Urteil vom 07. Februar 2013 - III ZR 121/12 -, Rn. 21, juris) stand vorliegend gerade nicht fest, dass die Antragsteller entgegen § 17 Absatz 2 a BeurkG nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hatten, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen.

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 171/15

    Schadensersatzpflicht eines Notars auf Amtshaftung im Hinblick auf dessen

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 171/15 -, Rn. 16, juris; Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Auflage 2014, Rn. 2185).
  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 14/95

    Pflicht des Notars bei Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses

    Auszug aus KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15
    Lässt sich dies nicht ausschließen, dann muss der Notar entsprechende Fragen stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Ein Notar erfüllt aber die ihm nach der seinerzeitigen Rechtslage obliegende Hinwirkungspflicht nicht, wenn er den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts lediglich dem Vermittler oder Verkäufer zur Verfügung stellt und sich sodann auf von ihm - dem Notar - vorformulierte formelhafte Bestätigungen des Verbrauchers zur Einhaltung der Regelfrist verlässt, ohne sich selbst wirkungsvoll davon zu überzeugen, dass der Verbraucher die erforderlichen Unterlagen erhalten hat (vgl. Rieger, MittBayNot 2002, 325, 329; KG, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, NotBZ 2017, 339, 340; LG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2014 - 84 O 44/13, juris Rn. 48).

    Zudem muss der Notar bedenken, dass Beteiligte entscheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, NJW 1996, 520 unter I 1; KG, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, NotBZ 2017, 339, 340).

  • KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18

    Schadenersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung

    Will der Notar davon ausgehen, dass der Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts bereits rechtzeitig vor der Beurkundung von Dritten zur Verfügung gestellt bekommen hat, muss er, um sich davon zu vergewissern, dass ein gleichwertiger Verbraucherschutz gewährleistet ist, allerdings zumindest konkrete Fragen danach stellen, wann von wem welcher Text zur Verfügung gestellt worden ist (Senat, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15 -, Rn. 7, juris).
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